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   BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83   

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https://dejure.org/1984,465
BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83 (https://dejure.org/1984,465)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1984 - X ZR 103/83 (https://dejure.org/1984,465)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1984 - X ZR 103/83 (https://dejure.org/1984,465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 419

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Übernehmers aus § 419 BGB - Zusammenhang zwischen Verträgen, die in ihrer Gesamtheit eine Vermögensübernahme darstellenden - Übernahme eines Bootsbaubetriebs - Firmenneugründung in Abgrenzung zu Betriebsübernahme - Voraussetzungen der Haftung wegen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 135
  • NJW 1985, 1331
  • ZIP 1985, 356
  • MDR 1985, 406
  • DNotZ 1985, 695 (Ls.)
  • WM 1985, 285
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83
    Denn bei der Bewertung der dem Veräußerer verbliebenen Vermögensgegenstände hat die von dem Übernehmer zu erbringende Gegenleistung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, weil sie kein Bestandteil des veräußerten Vermögens ist, sondern neues Vermögen in der Hand des Veräußerers bildet (BGHZ 66, 217, 219 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74] - m.w.N.; std. Rspr.) und weder der Rentenanspruch des Schuldners noch dessen Anspruch auf Freistellung von den Bankschulden eine dem aktiven Betriebsvermögen gleichwertige Haftungsmasse in der Hand des Schuldners darstellen.

    Denn nach dem Grundgedanken des § 419 BGB ist unter Vermögen nur das Aktivvermögen ohne Berücksichtigung der darauf ruhenden Lasten zu verstehen (vgl. BGHZ 66, 217, 220 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74] m.w.N.; BGH LM BGB § 419 Nr. 27).

    Die Frage, ob bei der Ermittlung der Vermögenswerte nach § 419 BGB der Wert der dinglichen Belastungen abzusetzen ist oder nicht, stellt sich nur, wenn festzustellen ist, ob überhaupt eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vorliegt oder ob die dem Schuldner verbliebenen Teile seines Vermögens gegenüber den veräußerten Vermögensteilen als Zwangsvollstreckungsobjekt ins Gewicht fallen (BGH LM aaO; BGHZ 66, 217, 220 f. [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; WM 1972, 610, 611).

    Der Übernehmer haftet aber darüber hinaus für alle bis zum dinglichen Rechtserwerb gegen den Übertragenden begründeten Ansprüche, da erst mit diesem Zeitpunkt der Verband derjenigen Rechte festliegt, für die das übernommene Vermögen Kreditunterlage war (vgl. BGHZ 66, 217, 225 f.) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74].

  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68

    Haftung aus Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83
    Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist, auch wenn diese Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden (BGHZ 55, 111, 114 [BGH 18.12.1970 - V ZR 31/68] - m.w.N.; std. Rspr.).

    Ob einer solchen Übertragung ein darauf gerichteter schuldrechtlicher Vertrag zugrunde gelegen hat, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung; denn für die Haftung aus § 419 BGB genügt der dingliche Rechtserwerb, mag es auch an einer schuldrechtlichen Vereinbarung fehlen oder diese unwirksam sein; maßgebend ist allein, ob das Vermögen des Schuldners durch eine irgendwie geartete Vereinbarung rechtswirksam auf die Beklagte zu 4) übertragen worden ist (BGHZ 55, 111, 114 [BGH 18.12.1970 - V ZR 31/68]; BGH WM 1964, 1125; RGRK 12. Aufl., § 419 BGB Rdn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 13.07.1964 - II ZR 218/61

    Entscheidung des Konkursgerichtes über eine festgesetzte Verwaltervergütung als

    Auszug aus BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83
    Ob einer solchen Übertragung ein darauf gerichteter schuldrechtlicher Vertrag zugrunde gelegen hat, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung; denn für die Haftung aus § 419 BGB genügt der dingliche Rechtserwerb, mag es auch an einer schuldrechtlichen Vereinbarung fehlen oder diese unwirksam sein; maßgebend ist allein, ob das Vermögen des Schuldners durch eine irgendwie geartete Vereinbarung rechtswirksam auf die Beklagte zu 4) übertragen worden ist (BGHZ 55, 111, 114 [BGH 18.12.1970 - V ZR 31/68]; BGH WM 1964, 1125; RGRK 12. Aufl., § 419 BGB Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 09.03.1972 - III ZR 191/69

    Haftung auf Grund Vermögensübernahme - Berechnung des Gesamtvermögens -

    Auszug aus BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83
    Die Frage, ob bei der Ermittlung der Vermögenswerte nach § 419 BGB der Wert der dinglichen Belastungen abzusetzen ist oder nicht, stellt sich nur, wenn festzustellen ist, ob überhaupt eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vorliegt oder ob die dem Schuldner verbliebenen Teile seines Vermögens gegenüber den veräußerten Vermögensteilen als Zwangsvollstreckungsobjekt ins Gewicht fallen (BGH LM aaO; BGHZ 66, 217, 220 f. [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; WM 1972, 610, 611).
  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 166/77

    Vermögensübernahme durch Factoring

    Auszug aus BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83
    Das Berufungsgericht hat ferner rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Haftung wegen Vermögensübernahme in solchen Fällen voraussetzt, daß zwischen den einzelnen Übernahmevorgängen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht (BGH aaO; BGHZ 71, 306, 307 [BGH 10.05.1978 - VIII ZR 166/77]; std. Rspr.).
  • BGH, 18.12.1970 - IV ZR 1082/68

    Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83
    Hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis des Übernehmers oder der Übernehmer vom Gesamtvermögenscharakter der übernommenen Gegenstände ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Zeitpunkt des dinglichen Rechtserwerbs abzustellen, weil erst mit diesem den Gläubigern des Schuldners die Haftungsgrundlage entzogen wird (BGH LM BGB § 419 Nr. 19; vgl. auch BGHZ 55, 105, 107) [BGH 18.12.1970 - IV ZR 1082/68].
  • LG Freiburg, 15.04.1980 - 8 O 118/80
    Auszug aus BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83
    Dieser ist auf die am 15. März 1980 zugestellte Klage durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. September 1981 - 8 O 118/80 - rechtskräftig verurteilt worden, an den Kläger 81.567,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1980 Zug um Zug gegen Rückgabe von zwei im Urteilsspruch näher bezeichneten Fischereifahrzeugen zu zahlen.
  • BGH, 09.01.1995 - II ZR 24/94

    Veräußerung des gesamten Vermögens einer Kommanditgesellschaft

    Ungeachtet der Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages haftet der Beklagte als Vermögensübernehmer nach § 419 BGB, wenn das Unternehmen der KG auf ihn übertragen worden ist; denn der dingliche Rechtserwerb reicht für die Anwendung dieser Vorschrift aus (BGHZ 93, 135, 139 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83] m.w.N.; Sen.Urt. v. 8. Juli 1991 aaO. S. 1066).
  • BGH, 22.05.1992 - V ZR 108/91

    Prozessualer Kostenanspruch bei Klage durch Prozeßunfähigen - Aufrechnung eines

    Das wäre im Ergebnis nur dann unbedenklich, wenn der Nießbrauch bei wirtschaftlicher Betrachtung im Verhältnis zum Verkehrswert des Hofes so unbedeutend wäre, daß mit ihm ein erheblicher, als Zugriffsobjekt für die Gläubiger ins Gewicht fallender Teil des Vermögens bei der Übergeberin nicht verblieben wäre (BGHZ 66, 217, 219 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; 93, 135, 139) [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83].
  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 11/89

    Formzwang für Bestellung eines Vorkaufsrechts - Formfreiheit für Vorausabtretung

    Für die Frage, ob das ganze Vermögen des Schuldners übertragen worden ist, bleibt die Gegenleistung des Übernehmers außer Betracht, weil sie kein Bestandteil des veräußerten Vermögens ist, sondern neues Vermögen in der Hand des Veräußerers bildet (BGHZ 33, 123, 125; 66, 217, 219; 93, 135, 138).
  • BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85

    Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme

    Der Bundesgerichtshof knüpft für den Haftungsbeginn grundsätzlich an den Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages (BGHZ 66, 217, 225) und an den dinglichen Vollzug ausnahmsweise nur dann an, wenn der Übernehmer im zuerst genannten Zeitpunkt nichts davon weiß, daß er das ganze oder das nahezu ganze Vermögen erwirbt, diese Kenntnis aber bei Vornahme des dinglichen Geschäftes hat (BGHZ 55, 105, 109); auf letzteres stellt er auch ab, wenn es sich um eine Vermögensübernahme durch mehrere Einzelakte handelt, die zueinander in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, einer bewußten Zweckeinheit, stehen (Urt. v. 6. Dezember 1984- X. ZR 103/83, NJW 1985, 1331, 1332); andererseits zieht er die Grenzlinie für den Haftungsumfang, also für die Frage, bis wann eine Forderung entstanden sein muß, wenn sie noch in den Haftungsverband der Rechte, für die das übernommene Vermögen Kreditunterlage war, fallen soll, stets mit dem dinglichen Vollzugsgeschäft (BGHZ 66, 217, 226).
  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schenkung eines mit Grundpfandrechten

    Geht es aber darum, ob im Vergleich zu einem beim Übertragenden verbleibenden Restvermögen das nahezu ganze Vermögen übernommen wird, was für die Anwendung des § 419 BGB ausreicht, dann müssen, da der Wert der jeweiligen Vermögensstücke als Zwangsvollstreckungsobjekte ausschlaggebend ist, auf beiden Seiten die dinglichen Belastungen abgezogen werden (BGHZ 66, 217, 221; 93, 135, 138 f).
  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 77/91

    Haftungsmasse bei Vermögensübernahme

    Voraussetzung hierfür ist ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang der Einzelübertragungen und die Kenntnis des Erwerbers davon, daß die übernommenen Gegenstände zusammengenommen das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Übertragenden ausmachen (BGHZ 55, 111, 114; 93, 135, 138 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83]; BGH, Urteil vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91VIII ZR 138/91 - ZIP 1992, 930; für BGHZ vorgesehen).

    Die Gegenleistungen, hier die behaupteten erheblichen Darlehenszahlungen des Beklagten, bleiben in diesem Zusammenhang grundsätzlich außer Betracht (BGHZ 66, 219 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; 93, 138 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83]; BGH, Urteil vom 7. November 1990 - XII ZR 11/89 - BGHR BGB § 419 Abs. 1 entgeltliche Vermögensübernahme 1 = NJW-RR 1991, 205).

  • BGH, 17.09.1991 - XI ZR 256/90

    Haftung bei Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts - Haftung bei

    Diese Vorschrift setzt voraus, daß das Vermögen des Schuldners durch eine irgendwie geartete Vereinbarung rechtswirksam übertragen wurde (vgl. BGHZ 55, 111, 114; 93, 135, 139) [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83].
  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Danach kommt eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist, auch wenn diese Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden und zwischen den einzelnen Übernahmevorgängen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht (BGHZ 55, 111, 114; 71, 306, 307 [BGH 10.05.1978 - VIII ZR 166/77]; BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 - X ZR 103/83 - in DB 1985, 1130).
  • BGH, 03.06.1992 - VIII ZR 138/91

    Vermögensübernahme in zeitlich folgenden Einzelakten bei Leasing

    Eine solche Vermögensübernahme kann - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auch vorliegen, wenn - wie hier - Vermögen durch mehrere, rechtlich selbständige Einzelakte übertragen wird, sofern diese in ihrer Zusammenfassung praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners erschöpfen und zwischen ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang - eine Zweckeinheit - besteht (BGHZ 71, 306, 307 [BGH 10.05.1978 - VIII ZR 166/77]; BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 = WM 1985, 866, 867; BGHZ 93, 135, 138 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83] - jeweils m.w.Nachw.).

    Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Rechtfertigung ihrer Ansicht auf die Ausführungen des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 6. Dezember 1984 (BGHZ 93, 135, 140 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83]/141 unter 3c).

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 15 U 130/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO - neben den gesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371; jeweils zum insoweit identischen § 518 Abs. 2 ZPO a.F.).

    Diesem Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann genüge getan, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

    Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war entgegen der Bestimmung des § 519 Abs. 3 ZPO bei Einlegung der Berufung nicht mitvorgelegt worden und wurde auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.1985, I ZR 235/83, NJW 1985, 1331; BGH, Urteil vom 31.03.1992, VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; BGH, Urteil vom 18.04.2000, VI ZB 1/00, NRW-RR 2000, 1371).

  • BFH, 13.10.1994 - VII R 23/94

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Steuerrückstände - Geltendmachung

  • OLG Koblenz, 07.04.1988 - 5 U 10/88

    Haftung bei Übernahme eines Handelsgeschäfts

  • BFH, 05.02.1986 - I R 78/82

    Vermögensübernahme - GmbH - Veräußerung - Aktivvermögen

  • BGH, 08.07.1991 - II ZR 246/90

    Übernehmer-Haftung - Veräußerung des Gesellschaftsvermögens - Persönlich

  • BGH, 15.03.1990 - III ZR 131/89

    Abtretung des Zuschlagsanspruchs durch einen vermögenslosen Schuldner

  • OLG Celle, 10.04.1997 - 22 U 158/96

    Haftung wegen Vermögensübernahme; Vermögensbegriff; Berücksichtigung von

  • OLG Koblenz, 07.04.1988 - 5 U 11/88
  • OLG Brandenburg, 22.01.2003 - 4 U 17/02

    Zu den Voraussetzungen für eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB

  • BayObLG, 10.12.1987 - BReg. 2 Z 125/87

    Zustimmung eines Ehegatten zu Verträgen des anderen Ehegatten bei im Güterstand

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 167/84
  • FG Saarland, 04.12.2001 - 1 K 111/00

    Finanzamtliche Zustellung an den Steuerpflichtigen statt an Bevollmächtigten /

  • OLG Stuttgart, 30.12.1985 - 2 U 42/85

    Anrechnung von Verkehrswert oder Ertragswert zum Nachlass gehörender

  • OLG Dresden, 24.04.1997 - 7 U 180/97

    Haftung infolge Vermögensübernahme bei Übernahme eines Restbestandes noch nicht

  • OLG Brandenburg, 22.04.1997 - 11 U 164/96

    Haftung infolge Schuldbeitritts wegen Vermögensübernahme ; Verpflichtung zur

  • FG Hessen, 04.02.1999 - 13 K 2961/96

    Erlöschen von Steueransprüchen durch Verjährung; Haftungsanspruch bei Eintritt

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